Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern

Im nachfolgenden PDF-Dokument wird Bezug auf die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge
genommen, die Bezüge gelten identisch für die DGUV Vorschrift 69 „Flurförder-
zeuge“. Auf die DGUV Vorschrift 67 „Flurförderzeuge“ wird kein Bezug genommen.


Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge betreibt, muss über Bedienpersonen verfügen, die
mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umge-
hen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern (Gegengewichtstapler) zu.


Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befä-
higt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter
ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fah-
ren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu
kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hin-
ten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen
oder Personenkraftwagen. Die Last liegt – im Unterschied zum Lastkraftwagen – vor
der Bedienperson frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und
gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicher-
heitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug.
Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförder-
zeuge mit Hubgerüst.

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/48



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