ASR 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" - Änderungen März 2022

Neu:

Anwendungsbereich wurde ergänzt:

  • Flucht- und Rettungspläne: Sie gilt ebenso für das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das
  • Evakuierungsübung: üben entsprechend dieser Pläne, sowie für das
  • Sammelstellen: Einrichten und Betreiben von Sammelstellen.
  • Gefährdungsbeurteilung: Für alle nicht vom Anwendungsbereich dieser ASR erfassten Bereiche sind besondere Maßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung notwenig, um die erforderliche Sicherheit für die Beschäftigten im Gefahrenfall zu gewährleisten. Sofern vergleichbare Verhältnisse vorliegen, wird empfohlen, die Inhalte dieser ASR zu berücksichtigen.

Begriffsbestimmungen wurden ergänzt:

Fluchtwege: sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Der Fluchtweg beginnt an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten. Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge können Teil eines Fluchtweges sein. 

Hinweis: Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrech definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.

Fluchtwege werden unterschieden in Haupt- und Nebenfluchtwege:

  1. Hauptfluchtwege (bisher erster Fluchtweg) sind insbesondere die zur Flucht erfoderlichen Verkehrswege, nach dem Bauordnungsrecht bestimmte notwendige Flure und Treppenräume, sowie notwendige Treppen und die Notausgänge.
  2. Nebenfluchtwege (bisher zweiter Fluchtweg) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

Breite der Hauptfluchtwege wurden ergänzt und leicht geändert:

Lichte Mindestbreite von Hauptfluchtwegen in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der Personen im Einzugsgebiet.

  • Bei bis zu 5 Personen ist die Lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z.B. Türen von Notausgängen 0,80 m und die Lichte Mindestbreite von Hauptfluchtwegen 0,90 m vorgeschrieben.
  • Bei bis zu 20 Personen ist die Lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z.B. Türen von Notausgängen 0,90 m und die Lichte Mindestbreite von Hauptfluchtwegen 1,00 m vorgeschrieben.
  • Bei bis zu 50 Personen ist die Lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z.B. Türen von Notausgängen 0,90 m und die Lichte Mindestbreite von Hauptfluchtwegen 1,20 m vorgeschrieben.

Hinweis: In Gebäuden, die bis zum 30.09.2022 errichtet worden sind, oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Hauptfluchtwege eingerichtet, oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

Ausführliche Ergänzung/Beschreibung der Nebenfluchtwege:

Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich zur Flucht aus Bereichen, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist.

Ausführliche Ergänzung zu den Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen:

Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person und ohne Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.

Für bestimmte Bereiche in besonderen Arbeitsstätten, z.B. in Justizvollzugsanstalten, Gerichtsgebäuden, Forensischen Kliniken, Psychiatrischen Kliniken, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen, können auf Grund der besonderen betrieblichen Anforderungen von dieser ASR abweichende Maßnahmen und Gestaltungen verschießbarer Türen im Verlauf von Fluchtwegen bzw. verschleißbare Notausstiege erforderlich sein. Diese abweichenden Maßnahmen und Gestaltungen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.

Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen:

Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen, sowie Sammelstellen, sollten deutlich erkennbar und dauerhalt gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung für Fluchtwege muss mit den Sicherheitszeichen E001 "Notausgang (links)" oder E002 "Notausgang (rechts)" in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "Richtungspfeil" entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgen. Auf weitere Zusatzzeichen soll verzichtet werden.

Langnachleuchtende Rettungszeichen, die Teil eines optischen Sicherheitsleitsystems sind, sind im Abstand von maximal 5 m im Verlauf des Fluchtweges anzubringen. Bei jeder Richtungsänderung des Fluchtweges ist ein langnachleuchtendes Rettungszeichen vorzusehen.

Unterweisung und Übung zur Evakuierung

  1. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Verlauf der Fluchtwege, über die bei Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge erforderlichen Maßnahmen und die Kennzeichnung, sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens jährlich erfolgen. Ein nach Abschnitt 10 Absatz 1 notwendiger Flucht- und Rettungsplan ist in die Unterweisung einzubeziehen. Die Unterweisung soll durch eine Begehung der Fluchtwege unterstützt werden.
  2. Ist für eine Arbeitsstätte die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes erforderlich, sind in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen.

Hinweis: In der Praxis hat sich bewährt, die Evakuierungsübungen in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen.

Auch in Arbeitsstätten, in denen die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes nicht erforderlich ist, kann eine Evakuierungsübung sinnvoll sein, um zu überprüfen, ob die unter den Nummern 1 - 5 genannten Kriterien erfüllt werden können.

Foto: freepik / rawpixel



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