Neu:
Anwendungsbereich wurde ergänzt:
Begriffsbestimmungen wurden ergänzt:
Fluchtwege: sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Der Fluchtweg beginnt an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten. Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge können Teil eines Fluchtweges sein.
Hinweis: Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrech definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
Fluchtwege werden unterschieden in Haupt- und Nebenfluchtwege:
Breite der Hauptfluchtwege wurden ergänzt und leicht geändert:
Lichte Mindestbreite von Hauptfluchtwegen in Abhängigkeit von der Gesamtanzahl der Personen im Einzugsgebiet.
Hinweis: In Gebäuden, die bis zum 30.09.2022 errichtet worden sind, oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Hauptfluchtwege eingerichtet, oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden.
Ausführliche Ergänzung/Beschreibung der Nebenfluchtwege:
Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich zur Flucht aus Bereichen, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist.
Ausführliche Ergänzung zu den Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen:
Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person und ohne Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.
Für bestimmte Bereiche in besonderen Arbeitsstätten, z.B. in Justizvollzugsanstalten, Gerichtsgebäuden, Forensischen Kliniken, Psychiatrischen Kliniken, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen, können auf Grund der besonderen betrieblichen Anforderungen von dieser ASR abweichende Maßnahmen und Gestaltungen verschießbarer Türen im Verlauf von Fluchtwegen bzw. verschleißbare Notausstiege erforderlich sein. Diese abweichenden Maßnahmen und Gestaltungen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.
Kennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen:
Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen, sowie Sammelstellen, sollten deutlich erkennbar und dauerhalt gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung für Fluchtwege muss mit den Sicherheitszeichen E001 "Notausgang (links)" oder E002 "Notausgang (rechts)" in Verbindung mit dem Zusatzzeichen "Richtungspfeil" entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" erfolgen. Auf weitere Zusatzzeichen soll verzichtet werden.
Langnachleuchtende Rettungszeichen, die Teil eines optischen Sicherheitsleitsystems sind, sind im Abstand von maximal 5 m im Verlauf des Fluchtweges anzubringen. Bei jeder Richtungsänderung des Fluchtweges ist ein langnachleuchtendes Rettungszeichen vorzusehen.
Unterweisung und Übung zur Evakuierung
Hinweis: In der Praxis hat sich bewährt, die Evakuierungsübungen in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen.
Auch in Arbeitsstätten, in denen die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes nicht erforderlich ist, kann eine Evakuierungsübung sinnvoll sein, um zu überprüfen, ob die unter den Nummern 1 - 5 genannten Kriterien erfüllt werden können.
Foto: freepik / rawpixel
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