Neue DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"
Sichere Prozesse beim Umgang mit Bargeld
Die bisher gültige DGUV Vorschrift 26 "Kassen" wurde durch die DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" abglöst. Der Geltungsbereich dieser neuen Unfallverhütungsvorschrift umfasst die Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, die Spielstätten, die Verkaufsstellen sowie die Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.
Erstmals sind auch Verkaufsstellen- vom Kiosk bis zum Großhandelsmarkt - sowie Kassen und Zahlstellen der Kommunen, Länder und des Bundes einbezogen.
Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind: Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten und andere. Um Anreize für einen Überfall zu verminden, ist dort ebenfalls entsprechende Prävention nötig.
Zu einer Verkaufstelle zählen auch z.B.
Zu den Verkaufsstellen zählt nicht der ambulante Handel.
"Bei Verkaufsstellen kommt es im Verhältnis zur Anzahl der Betriebsstätten etwa doppelt so häufig zu Überfällen wie bei Kreditinstituten"
Die schlanke Version der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/4081/ueberfallpraevention wird durch vier begleitende Regeln konkretisiert:
Zu treffende Maßnahmen sind z.B.
Neu ist, dass alle Unternehmen, die dem Geltungsbereich unterliegen, im Rahmen ihrer Notfallplanung Maßnahmen festlegen müssen, die unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung von Überfallbetroffenen. Ebenfalls neu ist die Pflicht, die Unfallversicherungskassen mittels Unfallanzeige umgehend über einen Überfall zu informieren.
Datei: Newsletter Zahlstellen Endfassung
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