Neue DGUV V 25 "Überfallprävention"

Neue DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention"

Sichere Prozesse beim Umgang mit Bargeld

Die bisher gültige DGUV Vorschrift 26 "Kassen" wurde durch die DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" abglöst. Der Geltungsbereich dieser neuen Unfallverhütungsvorschrift umfasst die Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, die Spielstätten, die Verkaufsstellen sowie die Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand.

Erstmals sind auch Verkaufsstellen- vom Kiosk bis zum Großhandelsmarkt - sowie Kassen und Zahlstellen der Kommunen, Länder und des Bundes einbezogen.

Beispiele für Kassen und Zahlstellen, in denen Versicherte Umgang mit Bargeld haben können, sind: Stadtkassen, Theater, Bäder, Museen, Stadthallen, Bürgerbüros, Stadtbibliotheken, Schulsekretariate, Ordnungsämter, Meldeämter, Altenheime, Krankenhäuser, Touristeninformationen, Veranstaltungen, Gesundheitsämter, Standesämter, Zulassungsstellen, Fundämter, Kindergärten und andere. Um Anreize für einen Überfall zu verminden, ist dort ebenfalls entsprechende Prävention nötig.

Zu einer Verkaufstelle zählen auch z.B.

  • Verkaufsräume, alle Nebenräume und sonstige Bereiche, die im betrieblichen Zusammenhang mit Verkaufstellen stehen.
  • Verkaufsstände im Freien, die im örtlichen Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen.

Zu den Verkaufsstellen zählt nicht der ambulante Handel.

"Bei Verkaufsstellen kommt es im Verhältnis zur Anzahl der Betriebsstätten etwa doppelt so häufig zu Überfällen wie bei Kreditinstituten"

  • Für den Bereich der Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, sowie der Verkaufsstellen gilt entsprechend §25 der DGUV Vorschrift 25 eine zweijährige Übergangsfrist. Die alte DGUV Vorschrift 26 "Kassen" befasste sich vornehmlich mit baulichen Aspekten zur Sicherung von Banknoten. Schwerpunkte in der neuen DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" liegt hingegen auf den Schutzzielen für die Prozesse beim Umgang mit Bargeld:
  • Ausgabe, Annahme und Verwaltung von Banknoten
  • Versorgung von Automaten mit Banknoten
  • Bearbeitung von Banknoten
  • Transport von Banknoten

Die schlanke Version der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/4081/ueberfallpraevention wird durch vier begleitende Regeln konkretisiert:

Zu treffende Maßnahmen sind z.B.

  • Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargled oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
  • Haben Versicherte Umgang mit Bargeld (auch Münzen müssen berücksichtigt werden) oder sonstigen Zahlungsmitteln (wie z.B. Gutscheine, Wertmarken etc.) oder Zugriss auf Wertsachen (z.B. Blanko-Ausweisdokumente, Dienstsiegel, etc.) hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen (Gefährdungsbeurteilung).
  • Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
  • Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für Ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.
  • Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden. (Auf Bildaufzeichnungen in Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand kann verzichtet werden, wenn der griffbereite Banknotenbestand 2.000 € nicht überschreitet und im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen kein erhöhter Anreiz zu einem Überfall ermittelt werden kann.)
  • Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen, den Umgang mit Banknoten, der Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen, sowie das Verhalten der Versicherten bei Überfällen schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
  • Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.
  • Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automartisierte Systeme erfolgt. Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen (Sicherungskonzepte).
  • Von Versicherten angebommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern. Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen (z.B. Geldkassette, Abwurfbehältnis, verschließbare Schublade, Einzahlungsautomaten etc.)
  • Der Unternehmer hat sicherzustellen, das alle Banknotenbestände sicher verwahrt werden. Zugriff auf verwahrte Banknoten darf nur zeitverzögert erfolgen (mindestens 5 Minuten).
  • Banknoten dürfen nur von Berechtigten bearbeitet werden.
  • Der Transport von Banknoten muss so gestaltet sein, dass er für Außenstehende im Ablauf, in der Abwicklung und hinsichtlich sonstiger Umstände nicht als solcher erkennbar ist.
  • Der Unternehmer hat an Kundeneingängen, sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen, an denen Banknoten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, dauerhaft, deutlich erkannbar, sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen (z.B. geeignete Kennzeichnungen sind z.B. DGUV Informationen 215-616 und 215-620 etc.). Auch Wertbehältnisse im nicht öffentlich zugänglichen Bereichen sollten gekennzeichnet werden.
  • Der Unternehmer hat die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen sicherzustellen und zu dokumentieren.
  • usw.

Neu ist, dass alle Unternehmen, die dem Geltungsbereich  unterliegen, im Rahmen ihrer Notfallplanung Maßnahmen festlegen müssen, die unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung von Überfallbetroffenen. Ebenfalls neu ist die Pflicht, die Unfallversicherungskassen mittels Unfallanzeige umgehend über einen Überfall zu informieren.

Datei: Newsletter Zahlstellen Endfassung

 Foto: <a href='https://de.freepik.com/fotos/computer'>Computer Foto erstellt von drobotdean - de.freepik.com</a>



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