Neuerungen beim Verbandkasten in den Fahrzeugen

Ein Verbandskasten gehört, genau wie ein Warndreieck und eine Rettungsweste, zum Pflichtinventar eines jeden Fahrzeuges. Führt man einen Verbandskasten nicht mit oder ist dieser veraltet, riskiert man bei einer Verkehrskontrolle ein Bußgeld von bis zu maximal 10 €.

Ab dem Jahr 2022 wird die DIN-Norm 13164 angepasst. Anhand dieser wird geregelt, was alles Bestandteil eines Verbandkasten sein muss. Neu ist ab dem Jahr 2022, dass die Maskenpflicht für das Fahrzeug kommt. Das heißt es müssen in dem Verbandkasten zwei Masken aufgenommen werden. Ob dies eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske sein soll, ist noch nicht über die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Ebenfalls ist  noch nicht bekannt, ab wann die zwei Masken mitgeführt werden sollten nur, dass diese Pflicht mit der Corona-Pandemie nicht enden wird. Es sollten also erstmal einfach zwei Masken aus dem eigenen Bestand in den Verbandkasten aufgenommen werden.

Wenn Sie nun schon dabei sind, den Verbandkasten aufzurüsten, sollten Sie auch noch einen Blick auf das Verfallsdatum des Verbandkasten werfen, dieses beträgt in der Regel vier oder fünf Jahre.

Aktuell muss der Verbandkasten folgenden Inhalt besitzen:

  • Inhaltsverzeichnis
  • Erste-Hilfe-Broschüre
  • 4 Einmalhandschuhe DIN EN 455
  • 8 Wundschnellverbände DIN 13019 - E 10 cm x 6 cm
  • 6 Kompressen - 100 mm x 100 mm
  • 2 Fixierbinden DIN 61634 - FB 6
  • 3 Fixierbinden DIN 61634 - FB 8
  • 2 Verbandstücher DIN 13152 - BR
  • 1 Verbandstuch DIN 13152 - A
  • 3 Verbandpäckchen DIN 13151 - M
  • 1 Verbandpäckchen DIN 13151 - G
  • 1 Heftpflaster DIN 13019 - A 5 m x 2,5 cm
  • 2 Dreieckstücher DIN 13168 -D
  • 1 Rettungsdecke - 2,1 m x 1,6 m
  • 1 Schere DIN 58279 -B 190

Foto: Fr. Schönbrunner / Firma ASID GmbH





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